Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
93.058 |
StGB und MStG. |
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Strafbarkeit krimineller
Organisation |
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CP et CPM. |
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Punissabilité de
l'organisation criminelle |
Botschaft: 30.06.1993 (BBl III, 227 / FF III, 269)
Ausgangslage
Mit der vorliegenden Botschaft, in welcher eine neue
Strafnorm über die kriminelle Organisation, ein totalrevidiertes Einziehungsrecht sowie
ein Melderecht des Financiers vorgeschlagen werden, sollen zusätzliche rechtliche
Vorkehren für eine wirksamere Bekämpfung des organisierten Verbrechens geschaffen
werden. Der neue Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter) stellt die
Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder deren Unterstützung unter Strafe. Die
Revision des Einziehungsrechts (Art. 58ff.) soll einen effizienteren Zugriff auf
deliktisch erworbene Vermögenswerte gewährleisten. In einem neuen Absatz 2 von Artikel
305ter StGB wird dem Financier das Recht eingeräumt, den zuständigen Behörden Meldung
zu erstatten, wenn er auf Hinweise stösst, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen
herrühren. Tut er dies unter geltendem Recht, läuft er Gefahr, sein Berufsgeheimnis zu
verletzen; unterlässt er aber eine entsprechende Mitteilung an die
Strafverfolgungsorgane, kann er sich der Geldwäscherei schuldig machen.
Verhandlungen
SR |
09.12.1993 |
AB 1993, 976 |
NR |
01.03.1994 |
AB 1994, 55 |
SR / NR |
18.03.1994 |
Schlussabstimmungen (43:0 / 167:0) |
Der Ständerat stimmte den Anträgen des Bundesrates
weitgehend zu. Einen Antrag Morniroli (D, TI) auf Schaffung einer
"Kronzeugenregelung" lehnte er klar ab. - Auch im Nationalrat war die
Vorlage nicht umstritten. Abgewiesen wurde ein Minderheitsantrag der Linken, der das
Melderecht der Financiers durch eine Meldepflicht ersetzen wollte. Bundesrat Koller legte
die unterschiedlichen Funktionen von Melderecht und Meldepflicht dar und verwies auf das
finanzrechtliche Geldwäschereigesetz, in welchem der Bundesrat - bei dringendem
Tatverdacht - eine Meldepflicht vorschlagen will.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
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